Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt in erster Linie die Strommessung für Verbrauch bzw. Bezug und Einspeisung. Im Gegensatz zur Sparte Strom besteht bei Gas keine gesetzliche Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme. Gemäß § 40 MsbG können Messstellenbetreiber jedoch Messstellen an Gasversorgungsnetzen mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Dies ist eine optionale Möglichkeit, keine Verpflichtung. Keine Regelungen trifft das Gesetz zur Messung von Wasser und Fernwärme. Die Vorgaben können sich aber praktisch auf die Untermessung dieser Sparten auswirken, wenn Anschlussnehmer die Messung aller Sparten in einer Liegenschaft bündeln möchten (§ 6 MsbG). Werden weitere Messeinrichtungen anderer Sparten in das intelligente Messsystem eingebunden, müssen sie diesbezüglich die Anforderungen des MsbG erfüllen.