Gemäß § 14a Abs. 3 EnWG gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen insbesondere:
- Wärmepumpen
- Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
- Anlagen zur Erzeugung von Kälte
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
- Nachtstromspeicherheizungen