Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG "dimmen" lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden.