Standardleistungen (§ 34 Abs. 1 MsbG) sind die Leistungen, die der Messstellenbetreiber im Rahmen der Preisobergrenzen nach § 30 MsbG erbringen muss. Diese umfassen z. B. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung sowie Einbau und Betrieb von Steuerungseinrichtungen.
Zusatzleistungen (§ 34 Abs. 2 MsbG) sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen und vom Messstellenbetreiber optional angeboten werden können. Für diese Leistungen darf der Messstellenbetreiber zusätzliche Entgelte verlangen, die jedoch angemessen sein müssen. Zu den Zusatzleistungen gehören z. B. der vorzeitige Einbau eines intelligenten Messsystems auf Wunsch des Anschlussnutzers.