Kann mein Vermieter über meinen Messstellenbetreiber und meinen neuen Zähler entscheiden?

In besonderen Fällen gestattet der Gesetzgeber im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dass der Anschlussnehmer (Vermieter) den Messstellenbetreiber und damit auch den Zähler für den Anschlussnutzer (Mieter) auswählt:

Gemäß § 6 Absatz 1 des MsbG kann der Anschlussnehmer den Messstellenbetreiber auswählen, wenn




  • dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden,

  • neben dem Messstellenbetrieb Strom mindestens ein zusätzlicher Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart Meter Gateway gebündelt wird und

  • der gebündelte Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb zu keinen Mehrkosten führt.

  • Der Anschlussnehmer (Vermieter) muss Sie spätestens einen Monat vorab schriftlich über sein Vorhaben informieren. Ihr Recht zur freien Wahl eines Energielieferanten und Ihres Stromtarifs wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.